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   OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19   

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OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19 (https://dejure.org/2019,67850)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.2019 - 11 UF 53/19 (https://dejure.org/2019,67850)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - 11 UF 53/19 (https://dejure.org/2019,67850)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    Dies gilt unbeschadet der Frage, ob im weiteren ein Saldo der Versorgungsanrechte gebildet werden muss, um den Versorgungsausgleich abzuändern, was sich aus §§ 51 Abs. 1; 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ergeben kann (vgl. hierzu Erman / Norpoth=Sasse , BGB15, § 31 VersAusglG, Rz. 3 ff.; zur Anwendung des § 31 i.R.d. § 51 VersausglG Bundesgerichtshof , FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 17 ff., 24 ff.; FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 9 ff.; auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , FamRZ 2015, 757, juris-Rz. 12 ff.).

    Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 VersAusglG, wonach der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem bisher ausgeglichenen Anrecht noch nicht länger als 36 Monate versorgt worden sein darf, ist im Verfahren gem. § 51 VersAusglG nicht anzuwenden ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 21).

    a) Während jedoch die Ehefrau zu Lebzeiten hätte verlangen können, dass auch die Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem LBV geteilt werden, kann nun kein Versorgungsanrecht zu ihren Gunsten mehr übertragen bzw. begründet werden, weil die Begründung oder Erweiterung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener insbesondere der gesetzlichen Altersrente fremd ist ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 14).

    Denn ein "lediglich" Hinterbliebener ist weder Rechtsnachfolger des Ausgleichsberechtigten noch steht ihm ein eigener sachlich-rechtlicher Anspruch auf Wertausgleich zu ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 27 a.E.), und ein (Mit-) Erbe hat gem. §§ 51 Abs. 1; 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG trotz Gesamtrechtsnachfolge nach dem Ausgleichsberechtigten ebenfalls keinen Anspruch auf Wertausgleich.

    Diese Kürzung des auszugleichenden Anrechts führt zu einem vollständigen Wegfall des Wertausgleichs (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 15), falls das Versorgungsanrecht des längerlebenden Ehegatten dasjenige des vorverstorbenen Ehegatten rechnerisch übersteigt, m.a.W. falls der längerlebende Ehegatte insgesamt (per saldo) ausgleichspflichtig war.

    Im Ergebnis kann der längerlebende Ehegatten dann durch den vollständigen Rückerhalt seines eigenen Versorgungsanrechts wirtschaftlich doch bessergestellt werden ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 22; FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 16 ff.; dagegen noch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , FamRZ 2015, 757, juris-Rz. 17; ebenso Borth , FamRZ 2015, 720, 721 ff.).

  • AG Ibbenbüren, 14.02.1995 - 4 F 169/94
    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 14.2.1995 (4 F 169/94) wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. II der Urteilsformel) dahin abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich ab dem 1.2.2018 nicht mehr stattfindet.

    a) Der am 00.00.1934 geborene Antragsteller und die am 00.00.1938 geborene Ehefrau schlossen am 24.4.1962 die Ehe, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 14.2.1995 wieder geschieden wurde (4 F 169/94).

    c) Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.12.2018 hat das Amtsgericht das Urteil vom 14.2.1995 (4 F 169/94 Amtsgericht Ibbenbüren) dahin abgeändert, dass es das Versorgungsanrecht des Antragstellers bei dem LBV sowie das Versorgungsanrecht der Ehefrau bei der DRV Bund jeweils zugunsten des anderen Ehegatten geteilt hat.

    Der Senat hat die Akte 4 F 169/94 Amtsgericht Ibbenbüren beigezogen und ihren Inhalt bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    Dies gilt unbeschadet der Frage, ob im weiteren ein Saldo der Versorgungsanrechte gebildet werden muss, um den Versorgungsausgleich abzuändern, was sich aus §§ 51 Abs. 1; 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ergeben kann (vgl. hierzu Erman / Norpoth=Sasse , BGB15, § 31 VersAusglG, Rz. 3 ff.; zur Anwendung des § 31 i.R.d. § 51 VersausglG Bundesgerichtshof , FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 17 ff., 24 ff.; FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 9 ff.; auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , FamRZ 2015, 757, juris-Rz. 12 ff.).

    Dies wird grundsätzlich dadurch erreicht, dass der längerlebende Ehegatte zwar den Ausgleichswert des vorverstorbenen Ehegatten erhält, jedoch gekürzt um den eigenen Ausgleichswert, den er nun nicht mehr an den vorverstorbenen Ehegatten verliert (sog. Totalrevision des Versorgungsausgleichs; vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 17 ff., 24 ff.).

    Im Ergebnis kann der längerlebende Ehegatten dann durch den vollständigen Rückerhalt seines eigenen Versorgungsanrechts wirtschaftlich doch bessergestellt werden ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 22; FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 16 ff.; dagegen noch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , FamRZ 2015, 757, juris-Rz. 17; ebenso Borth , FamRZ 2015, 720, 721 ff.).

  • OLG Schleswig, 06.01.2015 - 8 UF 196/14
    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    Dies gilt unbeschadet der Frage, ob im weiteren ein Saldo der Versorgungsanrechte gebildet werden muss, um den Versorgungsausgleich abzuändern, was sich aus §§ 51 Abs. 1; 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ergeben kann (vgl. hierzu Erman / Norpoth=Sasse , BGB15, § 31 VersAusglG, Rz. 3 ff.; zur Anwendung des § 31 i.R.d. § 51 VersausglG Bundesgerichtshof , FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 17 ff., 24 ff.; FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 9 ff.; auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , FamRZ 2015, 757, juris-Rz. 12 ff.).

    Im Ergebnis kann der längerlebende Ehegatten dann durch den vollständigen Rückerhalt seines eigenen Versorgungsanrechts wirtschaftlich doch bessergestellt werden ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 22; FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 16 ff.; dagegen noch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , FamRZ 2015, 757, juris-Rz. 17; ebenso Borth , FamRZ 2015, 720, 721 ff.).

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    Dies verstieße gegen den von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG geschützten Grundsatz (vgl. Bundesverfassungsgericht , FamRZ 2006, 1000, juris-Rz. 9 ff., m.w.N.), dass die Eheleute zu gleichen Teilen an demjenigen berechtigt sind, was während der Ehe an Vermögen erwirtschaftet wird (sog. Halbteilungsgrundsatz), was für das Versorgungsvermögen auch in § 1 Abs. 1 VersAusglG niedergelegt ist.
  • OLG Stuttgart, 29.02.2016 - 15 UF 10/16

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich: Abänderung nach dem Tode eines

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    b) Für den hier abzuändernden Versorgungsausgleich sind die Ausgleichswerte nach ihrer Entwicklung bis zum Jahr 2018 maßgeblich, zurückbezogen allerdings auf das Ende der Ehezeit am 31.5.1994 (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart , NZFam 2016, 900, juris-Rz. 13; Erman / Norpoth=Sasse , BGB16, § 51 VersAusglG, Rz. 21).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 6 UF 177/12

    Versorgungsausgleich: Abänderung Altentscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    Der Unterschiedsbetrag der entsprechenden Kapitalwerte beträgt DM 11.502,25 (DM 27.230,69 ./. DM 15.728,44), was rund 293 Prozent der für das Jahr 1994 maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV i.H.v. DM 3.920,00 entspricht, so dass auch der sog. absolute Grenzwert (a.a.O.) i.S.d. § 225 Abs. 2 Fall 2 FamFG von 120 Prozent (so zutr. Oberlandesgericht Frankfurt am Main , NZFam 2014, 37, juris-Rz. 6; zum Meinungsstreit Oberlandesgericht Dresden , FamRZ 2016, 469, juris-Rz. 14 ff.) übertroffen ist.
  • OLG Dresden, 04.08.2015 - 18 UF 609/15

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Neubewertung der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    Der Unterschiedsbetrag der entsprechenden Kapitalwerte beträgt DM 11.502,25 (DM 27.230,69 ./. DM 15.728,44), was rund 293 Prozent der für das Jahr 1994 maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV i.H.v. DM 3.920,00 entspricht, so dass auch der sog. absolute Grenzwert (a.a.O.) i.S.d. § 225 Abs. 2 Fall 2 FamFG von 120 Prozent (so zutr. Oberlandesgericht Frankfurt am Main , NZFam 2014, 37, juris-Rz. 6; zum Meinungsstreit Oberlandesgericht Dresden , FamRZ 2016, 469, juris-Rz. 14 ff.) übertroffen ist.
  • BGH, 19.08.1998 - XII ZB 43/97

    Lauf der Beschwerdefrist bei unterlassener Zuständigkeitsbestimmung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    aa) Die Abänderung wirkt nämlich gem. § 226 Abs. 4 FamFG ab dem Monatsersten nach Stellung des Abänderungsantrags, wobei auf den Eingang beim Amtsgericht am 23.1.2018 abzustellen ist, weil es in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 15 FamFG keiner Zustellung bedarf und auch nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unterschieden wird ( Oberlandesgericht Oldenburg , FamRZ 2016, 63, juris-Rz. 5 f., m.w.N.; Keidel / Weber , FamFG19, § 226, Rz. 6; Musielak = Borth / Borth = Grandel , FamFG6, § 226, Rz. 9, m.w.N.; ähnlich zu 10a VAHRG Bundesgerichtshof , FamRZ 1998, 1504, juris-Rz. 10).
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